Bei ungütlich getrennten Arbeitsverhältnissen haben Sie dummerweise kein Arbeitszeugnis erhalten und sich vor lauter Ärger lange Zeit nicht darum gekümmert. Oder Sie haben sogar vergessen, dass Sie ein Arbeitszeugnis nachfordern sollten. Es kann auch sein, dass man hat Ihnen ein schlechtes Zeugnis ausgestellt hat, das Sie nicht vorzeigen wollen. Vielleicht haben Sie aber auch einfach Ihr Arbeitszeugnis von dem letzten Job verloren. Wie können Sie dieses nun von dem Unternehmen, in dem Sie gearbeitet haben, nachfordern?
Der Verlust eines Zeugnisses
Für ein verlorenes, also bereits früher einmal ausgestelltes Arbeitszeugnis können Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber sicher problemlos um eine neue Ausfertigung bitten und Ihr Arbeitszeugnis nachfordern. Bei wohlwollenden Unternehmen dürfte es auch kein Problem sein, ein bislang nicht ausgestelltes Zeugnis nachträglich für Ihre aktuelle Bewerbung anzufordern. Und bei den weniger wohlwollenden?
Der rechtliche Anspruch beim Arbeitszeugnis nachfordern
Rechtlich haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Sie können – selbst wenn Sie nur ein paar Wochen gearbeitet haben – zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis wählen. Sie müssen das Zeugnis als Arbeitnehmer allerdings ausdrücklich verlangen (»Holschuld«). Im Zweifelsfall machen Sie das schriftlich. Lassen Sie sich dabei zum Beispiel von der Sekretärin im Personalbüro eine Kopie Ihres Schreibens mit einem Eingangsstempel versehen. Können Sie nicht persönlich vorbeigehen und bekommen keine Antwort auf Ihre Anforderung, versenden Sie sie erneut per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen. Setzen Sie dabei eine Frist von 7 bis 14 Tagen. Außerdem weisen Sie darauf hin, dass Sie alternativ den Rechtsweg beschreiten werden.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben alle abhängig Beschäftigten, also auch leitende Angestellte nach § 5, Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, angestellte Geschäftsführer, Teilzeitkräfte, Aushilfen und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen – nicht aber freie Mitarbeiter.
Wann besteht kein Anspruch mehr?
Im Prinzip verjährt Ihr Anspruch auf ein Zeugnis bereits nach drei Jahren. Wenn Sie diesen Anspruch jedoch nicht innerhalb einer »gewissen Frist« geltend gemacht haben und sich der Arbeitgeber darauf eingerichtet hat, dass er kein Zeugnis mehr ausstellen muss, ist das Recht darauf häufig »verwirkt«. Das ist unter Umständen schon nach einigen Monaten der Fall! Auch wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht mehr wahrheitsgemäß ausstellen kann, etwa weil durch einen Brand sämtliche Unterlagen vernichtet wurden, ist es zu spät.
Was tun, wenn der Chef sich weigert?
Wenn die Frist noch nicht verstrichen ist und eine Einstellung nachweislich (!) daran scheitert, dass Ihr neuer Arbeitgeber ein fehlendes Arbeitszeugnis moniert, kann Ihr ehemaliger Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sein. Das setzt allerdings im Normalfall voraus, dass Sie ihn mit einer Mahnung »in Verzug setzen«.
Der Arbeitgeber hat kein Recht auf »Zurückbehaltung«. Das bedeutet er darf Ihnen das Zeugnis also nicht vorenthalten, weil Sie zum Beispiel selbst die Kündigung eingereicht oder noch einen Laptop von ihm zu Hause haben.