Steuerklasse ermitteln: Wer ist welcher Klasse zugeordnet?

Steuerklasse ermitteln
Verfasst von Jan

In Deutschland gibt es insgesamt sechs Steuerklassen und der Gesetzgeber nimmt es sehr genau damit, festzulegen, wer welcher Steuerklasse zugeteilt wird. Denn anhand der Steuerklassen wird die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nicht selbständiger Arbeit festgelegt. Jeder Arbeiter und Angestellter, der in Deutschland einer solchen Tätigkeit nachgeht, ist deswegen einer bestimmten Steuerklasse zugeteilt.

Neben dem Lohnsteuerabzug werden auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anhand der Steuerklasse bemessen, wobei sich die Höhe der Abzüge nach der Höhe des Einkommens richtet. Aber wie lässt sich die eigene Steuerklasse ermitteln? Um diese Frage zu beantworten, ist es erforderlich, die einzelnen Klassen mit ihren jeweiligen Voraussetzungen genau zu kennen.

Steuerklasse I

Wer ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet ist, wird in aller Regel der Steuerklasse I zugeordnet. In die Steuerklasse I fallen demnach alle Steuerzahler, die nicht oder nicht mehr verheiratet sind oder von ihrem Ehepartner dauerhaft getrennt leben. Verwitwete Steuerzahler werden der Steuerklasse I jedoch erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners zugeordnet.

Auch ausländische Arbeitnehmer werden der Steuerklasse I zugeordnet, wenn deren Ehepartner in einem Nicht-EU-Land wohnen. Hinzu kommen beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die zwar in Deutschland ein Einkommen erzielen, aber dauerhaft im Ausland wohnen.

Steuerklasse II

Steuerklasse II ist für Alleinerziehende. Die steuerpflichtige Person lebt also mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen, für welches sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Im gleichen Haushalt darf zudem keine weitere volljährige Person wohnen, die als Erziehungsberechtigter in Erscheinung treten könnte.

Der Alleinerziehungsentlastungsbetrag bietet Steuerpflichtigen der Steuerklasse II einen steuerlichen Vorteil, der immer der Person zukommt, die das Kindergeld erhält.

Steuerklasse III

Steuerklasse III ist die Steuerklasse mit den niedrigsten Abzügen und nur für verheiratete Paare. Voraussetzung ist außerdem, dass beide Ehepartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Zu beachten ist, dass diese Steuerklasse nur zusammen mit Steuerklasse V beantragt werden kann oder in Fällen, in denen ein Ehepartner kein Einkommen erzielt.

Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen sollte Steuerklasse III wählen, da die Abzüge in Steuerklasse V deutlich höher ausfallen. Arbeitnehmer, die verwitwet sind, werden bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod des Partners weiterhin in Steuerklasse III geführt, sofern beide Partner zuvor nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

Ehegatten, die in etwa gleich viel verdienen, sollten der Steuerklasse IV den Vorzug geben. Sie bietet eine Alternative zur Kombination aus den Steuerklassen III und V.

Verheiratete Paare werden nach der Hochzeit automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet, wobei es zunächst keine Rolle spielt, ob auch beide einer Tätigkeit nachgehen. Es besteht jedoch die Voraussetzung, dass beide nicht dauerhaft getrennt leben und einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Steuerklasse V

Auch diese Steuerklasse ist nur für verheiratete Paare. Bestehen zwischen den Einkommen beider Partner größere Differenzen, ist die Kombination aus den Steuerklassen III und V sinnvoll.

Entsprechend gilt hier die Voraussetzung, dass Steuerklasse V nur dann gewählt werden kann, wenn der andere Partner in Steuerklasse III eingestuft wurde. Mit einem Brutto-Netto-Rechner lässt sich ermessen, welche Vorteile die einzelnen Steuerklassen mit sich bringen.

Steuerklasse VI

Steuerklasse VI richtet sich an Arbeitnehmer, die zwei oder mehr Tätigkeiten nachgehen. Die zweite Tätigkeit wird immer nach Steuerklasse VI besteuert, sofern der Lohn bzw. Gehalt die Minijob-Grenze von 450 Euro übersteigt. Die Abzüge in Steuerklasse VI sind im Vergleich zu allen anderen besonders hoch und es gibt auch keine Grundfreibeträge.

Die Steuerklasse orientiert sich also immer am Familienstand und kann auch nur gewechselt werden, wenn sich dieser Stand ändert.